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Der Grundsteuer unterliegen
Grundlage für die Steuerberechnung ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).
Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:
Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört × nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) = Reinertrag
Reinertrag × Faktor 18,6 = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.
Grund und Boden
Fläche des Flurstücks × 0,04 €/m2 = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden
Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden × 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Gebäude - Wohnnutzung
Wohnfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche
Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche × 70% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken
Nutzfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche
Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche × 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Für die Wohnfläche wird die Grundsteuermesszahl von 70 % in drei Fällen um jeweils weitere 25 % ermäßigt:
Für die Nutzfläche wird die Grundsteuermesszahl von 100 % nur bei denkmalgeschützten Gebäuden um 25 % ermäßigt.
Siehe dazu "Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde" unter "Verwandte Themen"
Die bzw. der Steuerpflichtige muss die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten. Das Finanzamt sowie die Gemeinde erlassen dann neue Bescheide.
Beispiele für Änderungen, die angezeigt werden müssen:
Synonyme: Äquivalenzbetragsbescheid, Bodensteuer, Flächensteuer, GrSt, GrStk, Kommunalabgabe, Nebenkosten, öffentliche Last, Realsteuer
Lebenslagen: Allgemeines, Bauverfahren, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/grundsteuer-ab-2025-erhalt-des-bescheids-ueber-den-grundsteuerwert-bzw-die-grundsteueraequivalenzbetraege-und-den-grundsteuermessbetrag/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:34:15
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