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Informationen

zur Leistung

Grunderwerbsteuer; Erhalt des Steuerbescheids

Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

  • Kaufverträge
  • Grundstückstauschverträge
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
  • sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen

Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.

Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück

  • erben oder geschenkt bekommen (siehe Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer),
  • von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
  • im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
  • von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
  • im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
  • erwerben und die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch

  • die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten) und
  • die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).

Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.

Synonyme:

Lebenslagen: Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Gewerbegrundstücken

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

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Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.

Rechtsbehelf:

Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs

­Einspruch

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

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