Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Grunderwerbsteuer; Anzeige von grundstücksbezogenen Vorgängen

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen.

Jeder Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es auch Anzeigepflichten der Beteiligten.

Der Notar/die Notarin hat Anzeige über Rechtsvorgänge zu erstatten, die er/sie beurkundet oder über die er/sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat sowie andere Anzeigen zu erstatten. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt unter "Weiterführende Links".

Synonyme:

Lebenslagen: Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Gewerbegrundstücken

Autor: Super-Admin

Fristen:

Notare haben eine schriftliche Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung, nach Unterschriftsbeglaubigung oder nach Bekanntgabe der Entscheidung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

Die Beteiligten haben ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des anzeigepflichtigen Vorgangs Anzeige beim zuständigen Finanzamt zu erstatten, auch wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist verlängert sich auf einen Monat für Steuerschuldner ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ohne Geschäftsleitung oder Geschäftsführung oder Sitz im Inland.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!