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Grundbuch; Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen

Verstirbt eine Person, zu deren Gunsten ein Recht eingetragen ist, das wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, kraft Gesetzes auf die Lebzeit des Berechtigten beschränkt ist, so erlischt dieses Recht. Die Löschung des Rechts kann dann durch den Eigentümer des Grundstücks beantragt werden.

Rückauflassungsvormerkungen sichern die Ansprüche, etwa von Verkäufern, auf Rückübertragung eines Grundstücks. Solche Rückauflassungsvormerkungen finden sich häufig in Kombination mit einem Nießbrauch und Wohnungsrecht, wenn etwa ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird und dem Übertragenden ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt wird.

Synonyme:

Lebenslagen: Grundstückskauf

Autor: Super-Admin

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