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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt.
Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für eine Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Grundlage für die behördliche Entscheidung ist in der Regel die Durchführung eines Anhörverfahrens, bei welchem insbesondere die entlang der geplanten Transportstrecke gelegenen Straßenbaulastträger gehört werden. Dies dient dazu, eine Bewertung der von einem z. B. besonders breiten Transport oder einem besonders schweren Transport für die anderen Verkehrsteilnehmer oder die Straßeninfrastruktur (insb. Brücken) ausgehenden Gefahren zu beurteilen und diesen erforderlichenfalls durch behördliche Auflagen und Bedingungen zu begegnen.
Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse mit Auflagen und Bedingungen versehen. Hierdurch können beispielsweise zeitliche Einschränkungen vorgegeben werden (z.B. Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit) oder es kann dem Antragsteller aufgegeben werden, eine Absicherung des Transports durch die Stellung privater Begleitfahrzeuge (z. B. vom Typ BF-4) bereitzustellen.
Die Begleitung von Sondertransporten durch die Polizei ist von den Erlaubnisbehörden nur in den Fällen vorzusehen, wo eine Absicherung des Transports durch private Transportbegleiter als nicht ausreichend anzusehen ist.
Synonyme: Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte, Großraumtransporte, Ladung, Langtransporte, Schwertransporte, Sichtfeld, Straßenbenutzung, VEMAGS
Lebenslagen: Besondere Erlaubnisse im Straßenverkehr, Besondere Erlaubnisse im Verkehr, Besondere Fahrzeuge, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Verkehrssicherheit
Autor: Super-Admin
VEMAGS® steht als Akronym für das "VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte". Für Fahrzeuge, die breiter, länger, höher oder schwerer sind, als in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, kann die spezielle Erlaubnis um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, online beantragt werden.
Übermäßige Straßenbenutzung
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Örtliche Zuständigkeit
Übermäßige Straßenbenutzung - Großraum- und Schwerverkehr
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen + Achslast und Gesamtgewicht
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
Kurvenlaufeigenschaften
Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Erlaubnis so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge kann mehrere Wochen erfordern.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/grossraum-und-schwertransporte-beantragung-einer-erlaubnis-oder-einer-ausnahmegenehmigung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:33:42
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