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Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung

Im Falle von Durchfuhren durch weitere Staaten müssen auch die Durchfuhrstaaten ihre Zustimmung erteilen.

Die grenzüberschreitende Ein- bzw. Ausfuhr von Abfällen unterliegt nationalen und internationalen abfallrechtlichen Bestimmungen.

Das in Deutschland geltende Abfallverbringungsrecht basiert auf der Europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die vom Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der Abfälle und der geplanten Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Ergänzt werden diese Vorschriften durch das nationale Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

Über die Zulässigkeit des Im- und Exports von genehmigungspflichtigen („notifizierungspflichtigen“) Abfällen in Bayern entscheiden die Regierungen. Im Fall einer Ausfuhr von Abfällen ist diejenige Regierung zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll.

Zuständige Genehmigungsbehörde für die bloße Durchfuhr durch Deutschland ist das Umweltbundesamt.

Für Abfälle, die im Anhang IV der oben genannten europäischen Verordnung „VVA“ gelistet sind ("gelbe Abfallliste") bzw. für Abfälle, die in keinem der Anhänge aufgeführt sind, muss zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt werden. Beim Notifizierungsverfahren müssen Abfälle vor Beginn der Abfallverbringungen und für jeden Abfalltransport geprüft werden. Der Exporteur hat die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungs- und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandort zu beantragen.

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen notifizierungspflichtiger Abfälle sind nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat) und am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben. Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden (Transitstaaten) müssen zumindest stillschweigend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen dem Antragsteller gesammelt vorliegen, bevor ein solcher Transport durchgeführt werden kann.

Die schriftliche Zustimmung kann im Regelfall für ein Jahr erteilt werden.

Sollten von den zuständigen Behörden Zustimmungen zu unterschiedlichen Zeiträumen erteilt worden sein, ist eine Verbringung nur in dem Zeitraum zulässig, auf den sich die Zustimmungen aller Behörden übereinstimmend beziehen.

Abfälle der sogenannten "Grünen Liste" (Abfälle gelistet in den Anhängen III, IIIA und IIIB der VVA) unterliegen den allgemeinen Informationspflichten und können unter der Voraussetzung, dass diese Abfälle verwertet werden, ohne behördliche Genehmigung grenzüberschreitend innerhalb der EU verbracht werden.

Die Verbringung muss in diesem Fall mit dem Formular gemäß Anhang VII der VVA "Versandinformationen" dokumentiert werden. Die Versandinformationen sind beim Transport mitzuführen. Dies gilt nur, sofern die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1418/2007 (Ausfuhr in Nicht-OECD-Staaten) nichts anderes bestimmen.

Um Fragen zur Verfahrensweise oder zu erforderlichen Unterlagen für vorgesehene Verbringungen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde (Regierung) unbedingt empfehlenswert.

Synonyme:

Lebenslagen: Start ins Auslandsgeschäft

Autor: Super-Admin