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Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfolgt unter anderem folgende Ziele:
Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.
Werbung für erlaubtes Glücksspiel ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 GlüStV 2021 erlaubt, Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags aber nicht zuwiderlaufen und die Werbung darf nicht übermäßig sein. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten.
Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.
Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
E-Mail: info@gluecksspiel-behoerde.de
Webseite: https://www.gluecksspiel-behoerde.de
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/gluecksspiel-durchfuehrung-der-aufsicht/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:33:53
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