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Bestimmte gewerblich-technische und kaufmännische Berufe sind in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.
Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, die in Bayern nicht reglementiert sind und für die das Bayerische Landesamt für Schule die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen prüft, finden Sie unter "Weiterführende Links".
Um in Bayern in einem dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.
Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.
Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Synonyme: Assistent für Ernährung und Versorgung / Assistentin für Ernährung und Versorgung, Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement / Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement, Assistent für Innenarchitektur / Assistentin für Innenarchitektur, Assistent für Produktdesign Glas / Assistentin für Produktdesign Glas, Bekleidungstechnischer Assistent / Bekleidungstechnische Assistentin, Biologisch-technischer Assistent / Biologisch-technische Assistentin, Chemisch-technischer Assistent / Chemisch-technische Assistentin, Elektrotechnischer Assistent / Elektrotechnische Assistentin, Euro-Korrespondent / Euro-Korrespondentin, Euromanagement Assistent / Euromanagement Assistentin, Fachmann für Euro-Hotelmanagement / Fachfrau für Euro-Hotelmanagement, Fremdsprachenkorrespondent / Fremdsprachenkorrespondentin, Helfer für Ernährung und Versorgung / Helferin für Ernährung und Versorgung, Industrietechnologe / Industrietechnologin, Internationaler Wirtschaftsfachmann / Internationale Wirtschaftsfachfrau, Kaufmännischer Assistent / Kaufmännische Assistentin, Kommunikationsdesigner / Kommunikationsdesignerin, Produktionsassistent / Produktionsassistentin, Technischer Assistent für Informatik / Technische Assistentin für Informatik, Textiltechnischer Assistent / Textiltechnische Assistentin, Umwelttechnischer Assistent / Umwelttechnische Assistentin
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
Sie können eine Gleichwertigkeitsfeststellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation im Bereich der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen sowie gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe online beantragen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf (verwaltungsgerichtliche Klage) zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/gewerblich-technische-und-kaufmaennische-berufe-beantragung-der-anerkennung-einer-auslaendischen-qualifikation/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:33:50
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