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Gewerbeabfall; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen

Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beauftragen müssen, um ihren Verpflichtungen zur Veranlassung einer Fremdkontrolle zur Einhaltung bestimmter Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.

Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betreiber von nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Anlagen zur Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen dazu, jährliche Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen dieser Verordnung an die Vorbehandlungsanlagen (§ 6) und an die Eigenkontrolle (§ 10) durchführen zu lassen. Diese Anlagenbetreiber genügen diesen Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen deutschen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt) bekannt gegeben worden sind. Die Fremdkontrollen sind innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende durchzuführen.

Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Synonyme: Siedlungsabfälle, Bauabfälle und Abbruchabfälle

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.

Gewerbeabfall - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen online

Fristen:

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Siedlungsabfälle, Bauabfälle und Abbruchabfälle

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