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zur Leistung

Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde

Die Zweitschrift des Prüfungszeugnisses und/oder der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird ausgestellt, wenn das Originaldokument abhandengekommen ist. Die Zweitschrift erhalten Sie anstelle des Originals und hat dieselbe Gültigkeit wie das Original. Das Original wird mit Ausstellung der Zweitschrift für ungültig erklärt.

Synonyme: Neuausstellung

Lebenslagen: Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Altenpfleger/in

§ 58 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)

  • für Medizinische Technologin
  • für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
  • für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
  • für Radiologie/Medizinischer Technologe
  • für Radiologie, Medizinische Technologin
  • für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
  • für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
  • für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
  • für Veterinärmedizin

§ 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Neuausstellung

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