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zur Leistung

Gesetzliche Unfallversicherung; Anmeldung eines Unternehmens

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihr neues Unternehmen binnen einer Woche nach Start bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anzumelden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Beschäftigte haben oder allein arbeiten. Die gesetzliche Unfallversicherung versichert gegebenenfalls Ihre Beschäftigten gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Diese Anmeldung und eine eventuelle Beitragszahlung sind Sache der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Als unternehmerisch selbstständig oder freiberuflich tätige Person können Sie sich freiwillig versichern.

Für eine Anmeldung müssen Sie der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

  • die Art und den Gegenstand (Tätigkeiten) des Unternehmens,
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
  • in den Fällen ohne festen Unternehmenssitz im Inland den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten

mitteilen.

Ausnahme: Wenn Sie Ihr gewerbliches Unternehmen beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden, entfällt für Sie die zusätzliche Anmeldung zur Unfallversicherung. Die Gewerbeanmeldung wird automatisch an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet. Sie gelten somit bei dieser als angemeldet. Alle Änderungen oder die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit oder des Unternehmens müssen Sie bitte jedoch trotz Gewerbeum- oder abmeldung der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Die Berufsgenossenschaften sind in der Regel für Betriebe, Einrichtungen und Freiberufliche zuständig. Sie sind nach Branchen gegliedert.

Unfallkassen sind zuständig für öffentliche Einrichtungen (Bildungseinrichtungen) und Unternehmen der öffentlichen Hand.

Für Ihr Unternehmen ist immer nur eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, auch wenn Ihr Unternehmen Bestandteile unterschiedlicher Branchen hat. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ergibt sich dann aus dem Unternehmensschwerpunkt, also der Haupttätigkeit. Ein Wahlrecht gibt es nicht.

Als Unternehmerin, Unternehmer, Freiberuflerin oder Freiberufler als Person sind meist nicht automatisch selbst versichert. Sie können sich allerdings freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten bei Ihrer Berufsgenossenschaft versichern.

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Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Einstellung von Personal, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten, Steuern und Abgaben für Mitarbeiter, Versicherungen für Mitarbeiter, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die Anmeldung bei Ihrem Unfallversicherungsträger erfolgt für anzeigepflichtige Unternehmen nach der Gewerbeordnung automatisch. In allen anderen Fällen können Sie das Unternehmen online beim Unfallversicherungsträger anmelden.

Unternehmen beim Unfallversicherungsträger anmelden

Fristen:

Eine Anmeldung muss innerhalb 1 Woche ab Unternehmens- oder Tätigkeitsstart erfolgen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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