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Gesetzliche Krankenversicherung; Beantragung oder Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft

Wenn Ihre Versicherungspflicht oder die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet und Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, werden Sie im Regelfall ein freiwilliges Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse. Hierfür brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Ihre Krankenkasse wird Sie über die "automatische" Fortführung Ihrer Versicherung informieren. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, wie lange Sie davor bereits gesetzlich versichert waren.

Alternativ können Sie nach der Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung auch zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied wechseln. In diesem Fall müssen Sie bei der gewählten Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Außerdem benötigen Sie eine sogenannte Vorversicherungszeit. Das heißt, Sie müssen eine bestimmte Zeit lang bereits in der Vergangenheit gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet zum Beispiel, wenn

  • Ihr Gehalt über der gesetzlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht liegt,
  • Sie sich selbstständig machen oder in die Freiberuflichkeit beziehungsweise
  • in das Beamtenverhältnis wechseln.

Ihre Familienversicherung endet unter anderem, weil Ihr privat versicherter Elternteil mehr verdient als Ihr gesetzlich versicherter Elternteil.

Wenn Sie bislang nicht gesetzlich versichert waren und die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, können Sie einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Je nach Personengruppe müssen Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Außerdem gelten für Ihren Antrag gesetzliche Fristen. In den meisten Fällen gilt die Antragsfrist von 3 Monaten.

Freiwillig Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte und können unter anderem Kinder kostenfrei mitversichern.

Ihre freiwillige Krankenversicherung können Sie beenden, indem Sie bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse

  • fristgerecht kündigen und
  • eine anschließende Krankenversicherung nachweisen.

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Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen Sie spätestens 3 Monaten nach

  • Ihrem Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherungspflicht beziehungsweise aus der Familienversicherung,
  • dem Beginn Ihrer erstmaligen Beschäftigung, bei der Sie zudem ein Gehalt über Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen,
  • Ihrer Rückkehr nach Deutschland,
  • der Feststellung Ihrer Schwerbehinderung oder
  • Ende Ihrer Dienstzeit als Zeitsoldatin beziehungsweise Zeitsoldat.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler müssen Sie die freiwillige Krankenversicherung innerhalb von 6 Monaten nach Ihrem Umzug nach Deutschland oder spätestens 3 Monate nach Ihrem letzten Bezug von Arbeitslosengeld II beantragen.

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Ausschlaggebend ist dabei der Eingang Ihrer Kündigung bei der Krankenkasse. Ein Beispiel: Wenn Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft am 29. April per Post kündigen und die Kündigung am 2. Mai bei Ihrer Krankenkasse eingeht, endet Ihre Mitgliedschaft am 31. Juli. 
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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