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Informationen

zur Leistung

Gesetzliche Krankenkasse; Beantragung der Mitgliedschaft

Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören:

  • die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Beschäftigungs- oder Wohnorts;
  • jede Ersatzkasse;
  • die Betriebskrankenkasse (BKK) für den Betrieb, in dem Sie arbeiten;
  • BKK oder Innungskrankenkassen (IKK), die durch einen Satzungsbeschluss für alle Versicherten in Ihrem Beschäftigungs- oder Wohnort geöffnet sind;
  • die Knappschaft;
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn Ihrer Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat;
  • die Krankenkasse, bei der Ihre Partnerin oder Ihr Partner versichert ist (wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben).

Eine Besonderheit ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse: Sie nimmt ausschließlich Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Familienangehörige auf.

Wenn Sie über eine Familienversicherung kostenlos mitversichert sind, versichert Sie automatisch die Krankenkasse Ihres Familienmitglieds.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, haben Sie ergänzende Möglichkeiten bei der Wahl Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:

  • Studierende können zusätzlich die Ortskrankenkasse am Sitz der Hochschule wählen.
  • Rentnerinnen und Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse für einen Betrieb wählen, in dem sie beschäftigt waren.
  • Die Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist, ist wählbar für:
    • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
    • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung.
    • Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
    • Menschen mit Behinderung in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
    • freiwillig versicherte Menschen mit Behinderung.
    • versicherungspflichtige Rentnerinnen oder Rentner sowie Rentenantragstellerinnen oder Rentenantragsteller.
    • freiwillig versicherte Rentnerinnen oder Rentner.

Wenn Sie Ihr Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausüben, ist die Krankenkasse für Sie zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.

Wenn für Sie noch nie eine gesetzliche Krankenkasse zuständig war – weil Sie beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind – und Sie keine Krankenkasse auswählen, kann Ihr Arbeitgeber Sie bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichern.

Synonyme: Allgemeine Ortskrankenkasse, AOK, Betriebskrankenkasse, Bindefrist, Bindungsfrist, BKK, Ersatzkasse, IKK, Innungskrankenkasse, Knappschaft, Krankenkasse, Krankenkassenwahl, Krankenkassenwahlrecht, Krankenkassenwechsel, Mindestbindungsfrist, Prämienzahlung, Wahltarif, Zusatzbeitrag

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
Wenn Sie erstmals oder erneut krankenversicherungspflichtig werden: Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.

Wenn Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern können: Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungsberechtigung eine neue Krankenkasse wählen.

Für den Krankenkassenwechsel gelten sogenannte gesetzliche Bindungsfristen:

  • Sie können in der Regel erst eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie mindestens 12 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert waren. 
  • Wenn Sie einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen haben, sind Sie während der Laufzeit an Ihre Krankenkasse gebunden. In der Regel sind dies 
    • 12 Monate, beispielsweise bei einem Selbstbehalttarif.
    • 3 Jahre, zum Beispiel bei einem Krankengeldtarif. 

In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich.

  • Ausnahmen von der gesetzlichen Bindungsfrist bestehen unter anderem, wenn
    • Sie die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung erfüllen.
    • Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen, weil Sie in eine private Krankenversicherung wechseln oder Sie im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind. 
    • Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung vorgesehen hat, dass die Mindestbindungsfrist nicht bei einem Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Krankenkassenart gilt.
  • Wenn Sie erneut versicherungspflichtig werden, weil Sie zum Beispiel eine neue Beschäftigung aufnehmen, können Sie sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der vorherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Gleiches gilt, wenn Sie die Krankenkasse wechseln, weil Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern.
  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn 
    • Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht oder
    • Ihre Krankenkasse schließt.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Allgemeine OrtskrankenkasseAOKBetriebskrankenkasseBindefristBindungsfristBKKErsatzkasseIKKInnungskrankenkasseKnappschaftKrankenkasseKrankenkassenwahlKrankenkassenwahlrechtKrankenkassenwechselMindestbindungsfristPrämienzahlungWahltarifZusatzbeitrag

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