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zur Leistung

Gerichtsverfahren; Abgabe eines Antrags oder einer Erklärung zu Protokoll

In Zivilprozessen sind in den hierfür vorgesehenen Fällen Erklärungen der Parteien nicht zwingend schriftlich bei Gericht einzureichen, sondern können auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Hierzu gehören beispielsweise die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen in Verfahren vor den Amtsgerichten sowie im Allgemeinen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsantragstelle des für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gerichts. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle jedes anderen - für Sie günstig gelegenen - Amtsgerichts zu wenden. Die angegangene Rechtsantragstelle übersendet das Protokoll dann unverzüglich an das Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Für eine Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht maßgebend.

Synonyme:

Lebenslagen: Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

"Anträge und Erklärungen zu Protokoll"

§ 129a Zivilprozessordnung (ZPO)

"Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll"

§ 496 Zivilprozessordnung (ZPO)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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