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zur Leistung

Gemeinde- und Landkreiswahlen; Wahlprüfung

Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft beim Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG).

Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung ist gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, gegenüber den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.

Synonyme:

Lebenslagen: Wahlen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Wahlprüfung erfolgt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses.

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: