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zur Leistung

Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses

Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).

Synonyme:

Lebenslagen: Wahlen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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