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zur Leistung

Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses

Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).

Synonyme:

Lebenslagen: Wahlen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: