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zur Leistung

Gefahrstoffe; Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde

Wer Stoffe oder Gemische abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

  • mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr),
  • dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370, H372,
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS03 Flamme über einem Kreis oder
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241 oder H242 zu kennzeichnen sind oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln,

muss die Sachkunde nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachweisen.

Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zur Teilnahme an der Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich.

Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten anderweitigen Qualifikationen erworben haben:

  • Apotheker,
  • Apothekerassistent,
  • Pharmazieingenieur,
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992),
  • staatlich geprüfter Schädlingsbekämpferoder nach früheren Vorschriften eine Prüfung

oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung entspricht.

Zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV gibt es je nach Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, folgende unterschiedliche Prüfungsumfänge:

  • die umfassende Sachkundeprüfung für die Abgabe aller gefährlicher Stoffe und Gemische, die in der Anlage 2 zur ChemVerbotsV genannt sind,
  • die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter Waren z.B. vonSchwimmbadchemikalien, Mal- und Lackierbedarf für den Heimwerker,
  • die eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel,
  • die sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfungfür das Inverkehrbringen von höchstens zwei gefährlichen Stoffen oder Gemischen wie z.B. methanolhaltigem Treibstoff für Modellmotoren, selenhaltigen Brünierungsmitteln.

Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen, GFK II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK).

Synonyme: Sachkundeprüfung

Lebenslagen: Allgemeines, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung online durchführen.

Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Fristen:

Termine für Prüfungen werden regelmäßig auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Sachkundeprüfung