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Informationen

zur Leistung

Geburtshilfe; Beantragung einer Förderung für Defizitausgleich für Krankenhaus

Zweck und Gegenstand

Zweck der Zuwendung ist eine Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus ausgleichen. Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Krankenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 85 % der Summe, mit der sie in Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen haben, höchstens jedoch eine Million Euro pro Krankenhaus und Haushaltsjahr.

Synonyme:

Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Antragsfrist ist der 30.September des Folgejahres, in dem das Defizit entstanden ist.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: