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zur Leistung

Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation

Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Gebärdensprachdolmetscherabschluss oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.

Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens überprüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zur staatliche geprüften Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) bestehen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

zuständige Ämter/Sachgebiete: