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Informationen

zur Leistung

Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Gaststättengesetz - GastG).

In jedem Fall müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).

Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Elraubnisbehörde anzeigen.


Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Gemeinde.

Synonyme: Bar, Café (bei Alkoholausschank), Diskothek und Tanzlokal, Eissalon (bei Alkoholausschank), Gasthof (bei Alkoholausschank), Imbissstuben u. ä. (bei Alkoholausschank), Restaurant mit herkömmlicher Bedienung (bei Alkoholausschank), Restaurant mit Selbstbedienung (bei Alkoholausschank), Schankwirtschaft, sonstige getränkegeprägte Gastronomie, Vergnügungslokal

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gaststättenerlaubnis; Beantragung
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Straußwirtschaft; Anzeige
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
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Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch EU-Bürger
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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BarCafé (bei Alkoholausschank)Diskothek und TanzlokalEissalon (bei Alkoholausschank)Gasthof (bei Alkoholausschank)Imbissstuben u. ä. (bei Alkoholausschank)Restaurant mit herkömmlicher Bedienung (bei Alkoholausschank)Restaurant mit Selbstbedienung (bei Alkoholausschank)Schankwirtschaftsonstige getränkegeprägte GastronomieVergnügungslokal

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