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Informationen

zur Leistung

Gaststättenerlaubnis; Beantragung

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Synonyme: alkoholische Getränke ausschenken, Ausschankerlaubnis, Ausschank Erlaubnis, Führungszeugnis, Gaststätte, Gaststättenerlaubnis, Gewerbezentralregisterauszug, Schankerlaubnis, Schank- und Speisewirtschaft, Unterrichtungsnachweis

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Straußwirtschaft; Anzeige
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch EU-Bürger
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

alkoholische Getränke ausschenkenAusschankerlaubnisAusschank ErlaubnisFührungszeugnisGaststätteGaststättenerlaubnisGewerbezentralregisterauszugSchankerlaubnisSchank- und SpeisewirtschaftUnterrichtungsnachweis

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