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zur Leistung

Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

Synonyme:

Lebenslagen: Krankheit und Tod des Inhabers

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: