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Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, General- und Teilsanierung sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote. Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden.
Zuwendungsempfänger sind
Sofern eine Maßnahme von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (hierunter sind nicht Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen und private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu verstehen) durchgeführt wird und sich die Kommune mit einem Zuschuss an den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung.
Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
In Anknüpfung und Ergänzung zu den Grundförderungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG), dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige wird eine Pauschale pro zusätzlich geschaffenem, rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsplatz gewährt. Die Höhe der Pro-Platz-Pauschale ist abhängig von der Angebotsform und beträgt:
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme
Autor: Super-Admin
Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist ein Verwaltungsakt der jeweils örtlich zuständigen Regierung. Ist ein Antragsteller nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
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