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Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.
Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:
Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.
Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.
Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
Synonyme:
Lebenslagen: Finanzielle Leistungen und sonstige Hilfen, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
Antragsverfahren
Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. Dezember für das abgelaufene FSJ-Projektjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Das ZBFS weist als Bewilligungsbehörde auf die zu beachtenden Fristen hin.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/freiwilliges-soziales-jahr-beantragung-einer-foerderung-durch-zugelassene-traeger/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:31:25
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