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Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und /oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.
Zuwendungsfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder, sowie Personal für die Geschäftsführung und Leitung und Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 Euro jährlich.
Synonyme:
Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge, Häusliche Probleme, Opferbetreuungsprogramme, Organisationen zur Opferhilfe
Autor: Super-Admin
Sie können einen Personalausgabenzuschuss für ein Frauenhaus online beantragen.
Sie können die statistische Anlage zum Verwendungsnachweis der Frauenhausförderung online einreichen.
vom 24. Februar 2022, Az. VI4/6865-1/227
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