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Fluglärmschutz; Beantragung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs

Die Ansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in Verbindung mit der Lage von Grundstücken oder Gebäuden innerhalb von Schutzzonen.

Das FluLärmG definiert drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzone 1 und Tag-Schutzzone 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet au-ßerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.

Bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs entstehen. Dieser tritt ein, wenn das Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 liegt und die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Gleiches gilt bei nichtgenehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. Nähere Informationen zur Außenwohnbereichsentschädigung sind in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung – 3. FlugLSV) aufgeführt.

Zuständige Behörden sind in Bayern die

  • Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
  • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.

Synonyme:

Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Kauf und Verkauf von Immobilien

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: