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Ausländer, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG zu stellen haben, sind zunächst nach § 47 AsylG, Art. 2 Abs. 2 AufnG verpflichtet in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. In Bayern wurden die bestehenden Aufnahmeeinrichtungen zum 1. August 2018 in ANKER umgewandelt.
Nach Beendigung der Wohnverpflichtung in einem ANKER erfolgt eine Verteilung der Ausländer nach §§ 50 f. AsylG, § 7 DVAsyl auf die Regierungsbezirke sowie die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe der Quote des § 3 DVAsyl. Für die Verteilung auf die Regierungsbezirke ist die/der Landesbeauftragte für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer zuständig. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erfolgt durch die jeweilige Regierung durch Zuweisungsentscheidung. Bei der Verteilung und Zuweisung werden neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern auch sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht, sowie Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt.
Nach Zuweisung auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden kann nach den Vorschriften der §§ 9, 10 DVAsyl eine landesinterne Umverteilung bzw. Umzugsaufforderung ergehen. Eine länderübergreifende Umverteilung in andere Bundesländer erfolgt nach Maßgabe des § 51 AsylG, § 11 DVAsyl.
Der Freistaat Bayern hat u. a. zur Durchführung der landesinternen Verteilung nach § 50 AsylG, den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer geschaffen (§ 2 DVAsyl). Die/der Landesbeauftragte/r ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstellt.
Synonyme:
Lebenslagen: Ausländische Flüchtlinge / Spätaussiedler
Autor: Super-Admin
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