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Wenn Sie als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar- Finanzanlagenberater/in tätig sind, unterliegen Sie einer jährlichen Prüfungspflicht.
Sie haben auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen (z. B. Wirtschaftsprüfer).
Sie müssen der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den erstellten Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig waren, sind Sie berechtigt an Stelle des Einzelprüfungsberichtes einen sogenannten Systemprüfungsbericht vorzulegen. Dieser bestätigt die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum. Spätestens nach vier Jahren haben Sie dann einen Einzelprüfungsbericht vorzulegen.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, ist bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung an die zuständige Behörde zu übermitteln (sogenannte Negativerklärung).
Synonyme:
Lebenslagen: Bescheinigungen und Nachweise
Autor: Super-Admin
Sie können die Negativerklärungen nach § 24 FinVermV (Prüfungsbericht) online übermitteln.
Sie können die jährlichen Prüfungsberichte nach § 24 FinVermV (Prüfungsbericht) online übermitteln.
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres einzureichen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/finanzanlagenvermittler-in-oder-honorar-finanzanlagenberater-in-abgabe-des-pruefungsberichtes-oder-der-negativerklaerung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:30:43
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