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Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.
Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die zuständige Behörde richtet sich nach Ihrem Bundesland. Eine Übersicht finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.
Synonyme: Anlageberater, Anlageberatung, Finanzanlagenberatung, Finanzanlagenvermittlererlaubnis, Finanzanlagenvermittlung, Finanzvertrieb, Genossenschaftsanteile, geschlossene Fonds, Investment, Kreditwesen, KWG-Erlaubnis, Nachrangdarlehen, Offenes Investmentvermögen, Partiarische Darlehen, Produktkategorien, Vermittler von Finanzanlagen, Vermögensanlage
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Sie möchten als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden? Dann ist die IHK für München und Oberbayern zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
- keine
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/finanzanlagenvermittler-in-beantragung-einer-erlaubnis/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:30:41
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