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Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).
Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.
Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.
Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:
Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.
Synonyme: Feuerwerksanzeige, FW-Anzeige, Pyrotechnikanzeige
Lebenslagen: Arbeitsschutz, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Unfallprävention
Autor: Super-Admin
Sie können das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) online anzeigen.
Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.
Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/feuerwerk-anzeige-ueber-das-abbrennen-von-pyrotechnischen-gegenstaenden/ zuletzt geändert: 30.11.2024 00:21:18
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