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zur Leistung

Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.

Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).

Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.

Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.

Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:

  • Art des Feuerwerks
  • Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
  • Umfang des Feuerwerks
  • Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Sicherungsmaßnahmen
  • Lageplan mit Angabe der Schutzabstände

Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.

Synonyme: Feuerwerksanzeige, FW-Anzeige, Pyrotechnikanzeige

Lebenslagen: Arbeitsschutz, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Unfallprävention

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) online anzeigen.

Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks

Fristen:

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.

Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.

Rechtsbehelf:

Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

FeuerwerksanzeigeFW-AnzeigePyrotechnikanzeige

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