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Die Förderung soll den Kommunen die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstung) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern ermöglichen. Hierfür sind in den für die Förderung im Feuerwehrwesen einschlägigen Zuwendungsrichtlinien Festbeträge für die als förderfähig vorgesehenen Fahrzeugtypen und Ausrüstungsgegenstände festgelegt. Bei der Förderung des Baus von Feuerwehrhäusern steigt die Höhe des stellplatzbezogen gewährten Förderfestbetrags mit zunehmender Anzahl der notwendigen Stellplätze.
Die staatlichen Zuwendungen für die kommunalen Feuerwehren werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.
Die Förderung im Feuerwehrwesen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27.06.2023 erfolgte eine Erhöhung der Förderfestbeträge für alle ab dem 01.07.2023 begonnenen Maßnahmen (Maßnahmenbeginn = erste Auftragsvergabe). Für alle vor dem 01.07.2023 begonnenen Maßnahmen gelten weiterhin die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Bekanntmachung, die zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns galt.
Synonyme: Feuerwehrfahrzeugförderung, Feuerwehrgerätehausförderung, Feurwehrförderung, Förderung der Feuerwehren, Förderung Feuerwehren
Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
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