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Informationen

zur Leistung

Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung oder von wesentlichen Änderungen

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln

  • entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge (sog. "Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Über den Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU Anzeige zu erstatten. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.

Synonyme: Fernkurs, Fernstudium, Internetkurse, Zulassung, studiengang, zugelassene Fernkurse, zugelassene Fernkurse, zugelassene Internetkurse, zugelassene Internetkurs, zugelassenes Fernstudium

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

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Fernkurs, FernstudiumInternetkurse, Zulassungstudiengangzugelassene Fernkurse, zugelassene Fernkursezugelassene Internetkurse, zugelassene Internetkurszugelassenes Fernstudium