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Informationen

zur Leistung

Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung oder von wesentlichen Änderungen

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln

  • entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge (sog. "Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Über den Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU Anzeige zu erstatten. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.

Synonyme: Fernkurs, Fernstudium, Internetkurse, Zulassung, studiengang, zugelassene Fernkurse, zugelassene Fernkurse, zugelassene Internetkurse, zugelassene Internetkurs, zugelassenes Fernstudium

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang darf erst nach erfolgter Zulassung vertrieben bzw. angeboten werden. Der Vertrieb eines Fernlehrgangs ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Fernkurs, FernstudiumInternetkurse, Zulassungstudiengangzugelassene Fernkurse, zugelassene Fernkursezugelassene Internetkurse, zugelassene Internetkurszugelassenes Fernstudium