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zur Leistung

Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung

Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.

Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.

Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

Synonyme:

Lebenslagen: Rund um Führerscheine, Verkehrsordnungswidrigkeiten

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: