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Die Aufnahme in das erste Schuljahr einer zweijährigen Fachschule setzt grundsätzlich ein erfolgreiches Abschlusszeugnis der Berufsschule und die einschlägige berufliche Vorbildung voraus. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bis zur Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben, ist das Abschlusszeugnis der Berufsschule nicht erforderlich.
Die notwendige einschlägige berufliche Vorbildung ist:
Eine Aufnahme in das zweite Schuljahr kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung erfolgen. Die Aufnahmeprüfung entfällt, wenn in einem fachlich verwandten Studiengang mindestens 70 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können.
Bei Teilzeitunterricht kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
Abweichend kann in die Meisterschule für Holzbildhauer auch aufgenommen werden, wer erfolgreich eine Gesellenprüfung als Holzbildhauer abgelegt hat.
Die Aufnahme in die Fachschule für Produktdesign setzt den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign voraus.
Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Voraussetzungen genehmigen. Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss. Dafür müssen besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein.
Synonyme:
Lebenslagen: Schulische Berufsausbildung, Schulpflicht und Schularten, Wechsel in eine andere Schulart, Weiterbildung
Autor: Super-Admin
Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung - FSO)
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/fachschule-beantragung-einer-ausnahmegenehmigung-fuer-die-aufnahme-von-haertefaellen/ zuletzt geändert: 26.10.2024 00:29:19
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