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Von geschlechtsspezifischer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und psychosoziale Beratung und Begleitung gewährt. Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
Fachberatungsstellen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der in Nr. 2.4.1 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben erhalten.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Fachberatungsstellen, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die notwendigen Fachkräfte für die Beratung der Frauen und Kinder oder die Kosten für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit. Zusätzlich gefördert werden Personalausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung; für die Präventionsarbeit, die Geschäftsführung/Leitung und die Verwaltung können auch Honorarkräfte gefördert werden bzw. bei der Verwaltung ist auch eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.
Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung beträgt bei Personalkostenförderung für das Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche bis zu 32.950 € pro Vollzeitstelle jährlich. Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.
Die Zuwendung beträgt bei der Sachkostenförderung maximal 2.381 Euro jährlich. Dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 Euro je Stunde zuwendungsfähig. Für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 Euro pro Tag und Person für Verpflegung und Unterkunft zuwendungsfähig.
Die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung können in jedem Fall mit max. 20.639 € jährlich pro Fachberatungsstelle gefördert werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Häusliche Probleme, Opferbetreuungsprogramme, Organisationen zur Opferhilfe
Autor: Super-Admin
vom 24. Februar 2022, Az. VI4/6865-1/227
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