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Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
Synonyme: Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Unfallprävention, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/explosionsgefaehrliche-stoffe-beantragung-eines-sprengstofferlaubnisscheins-oder-eines-befaehigungsscheins/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:29:32
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