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zur Leistung

Erwachsenenadoption; Beantragung

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.

Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Synonyme:

Lebenslagen: Adoption und Pflegekinder

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

  • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: