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zur Leistung

Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Die Aufforstung eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel

  • Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
  • wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
  • der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
  • erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
  • eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.

Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

Freitag 21. Februar 2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr,

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