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Erbbaurecht; Informationen zur Bestellung durch die Gemeinde

Aus der Sicht des Grundstückseigentümers ist das Erbbaurecht ein beschränkt dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt (so genanntes "grundstücksgleiches Recht"). Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt somit als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht wird in der Regel für einen gewissen Zeitraum eingeräumt, häufig 99 Jahre. Erlischt das Erbbaurecht, vereinigen sich Grundstücks- und Bauwerkseigentum wieder.

Durch das Erbbaurecht wird der Wohnungsbau gefördert und der Bodenspekulation vorgebeugt. In der Praxis wird das Erbbaurecht als Instrument für die Vermarktung größerer Flächen genutzt. Die Eigentümer von Grund und Boden (häufig Kommunen oder kirchliche Träger) schaffen durch die Bestellung von Erbbaurechten die Möglichkeit, Bauwerke, Gebäude und Häuser zu errichten. Dies ist sowohl für den Bauherrn als auch für den Grundstückseigentümer von Vorteil. Einerseits entfallen die Anschaffungskosten für den Bauplatz, andererseits verbleibt das Grundstück im Eigentum des kommunalen bzw. kirchlichen Trägers und kann nach Ablauf des Erbbaurechts, dem so genannten Heimfall, einschließlich des aufstehenden Bauwerks einer anderen Nutzung zugeführt werden. Ferner erhält Letzterer den Erbbauzins für die Dauer des Erbbaurechts.

Synonyme:

Lebenslagen: Grundstückskauf

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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