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Informationen

zur Leistung

EORI-Nummer; Beantragung

Grundsätzlich erhalten alle Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union vom jeweiligen Mitgliedsstaat eine individuelle und EU-weit gültige Registrierungs- und Identifikationsnummer (EORI-Nummer).

Wirtschaftsbeteiligte sind sowohl natürliche als auch juristische Personen wie etwa Aktiengesellschaften oder rechtsfähige Personenvereinigungen, zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Eine nicht rechtsfähige Unternehmenseinheit, zum Beispiel eine Niederlassung, erhält keine eigene EORI-Nummer. Stattdessen wird sie unter der EORI-Nummer ihres Hauptsitzes mit eigener Niederlassungsnummer erfasst.

Die EORI-Nummer besteht aus bis zu 17 Zeichen und beginnt mit der zweistelligen Länderkennung des EU-Mitgliedstaates, welcher die EORI-Nummer erteilt.

Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben und in Deutschland ansässig sind, können Sie diese bei der Generalzolldirektion beantragen. Sind Sie außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (EU) ansässig, beantragen Sie Ihre EORI-Nummer in dem EU-Staat, indem Sie erstmals eine Zollanmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.

Die von Ihnen hinterlegten Stammdaten Ihrer EORI-Nummer übermittelt der deutsche Zoll grundsätzlich an die EORI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie können die EORI-Nummer online über die Datenbank der EU aufrufen und prüfen.

Als Privatperson benötigen Sie in der Regel keine EORI-Nummer, wenn Sie weniger als 10 Zollanmeldungen pro Jahr abgeben. Sie müssen jedoch eine EORI-Nummer besitzen, um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anmelden zu können.

Für die Teilnahme an ATLAS ("Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem") benötigen Sie eine EORI-Nummer. In dem Fachverfahren ATLAS wird weitestgehend der grenzüberschreitende Warenverkehr abgewickelt und überwacht.

Synonyme: AES, ATLAS, Elektronisches Zollverfahren, EORI, EORI-Nummer, Europäisches Registrierungssystem, Gewerblicher Rechtsschutz, Grenzüberschreitender Warenverkehr, Identifikationssystem, Tarif- und Lokales, Verbindliche Zolltarifauskunft, Zollabfertigung, Zoll-Abwicklungssystem, Zollsachbearbeitung

Lebenslagen: Internationales Steuerrecht, Start ins Auslandsgeschäft

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

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Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AESATLASElektronisches ZollverfahrenEORIEORI-NummerEuropäisches RegistrierungssystemGewerblicher RechtsschutzGrenzüberschreitender WarenverkehrIdentifikationssystemTarif- und LokalesVerbindliche ZolltarifauskunftZollabfertigungZoll-AbwicklungssystemZollsachbearbeitung

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