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Energieversorgungsnetz; Beantragung der Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Energieversorgungsnetze sind Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nrn. 24a und 24b Energiewirtschaftsgesetz. Auf § 3 Nr. 16 EnWG und die dortige zusätzliche Regelung zu Wasserstoffnetzen wird verwiesen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der/die Antragsteller(in) nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

Synonyme: Elektrizitätsverteilung, Energieversorgungsnetz, Gasverteilung

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Genehmigung muss vor Betriebsaufnahme erlangt werden. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Es ist auf eine rechtzeitige Beantragung zu achten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ElektrizitätsverteilungEnergieversorgungsnetzGasverteilung

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