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zur Leistung

Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Synonyme: Ersatzversorgung, Reserveversorgung, Zusatzversorgung

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Betreiber von Energieversorgungsnetzen können die festzustellenden Grundversorger online mitteilen. Die Onlinemitteilung kann entweder über eine Eingabemaske oder einen Dokumentenupload erfolgen.

Mitteilung der Grundversorger in Bayern gem. § 36 EnWG

Fristen:

Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.

Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2024.

Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ErsatzversorgungReserveversorgungZusatzversorgung

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