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zur Leistung

Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Synonyme: Ersatzversorgung, Reserveversorgung, Zusatzversorgung

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ErsatzversorgungReserveversorgungZusatzversorgung