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zur Leistung

Energieversorgung; Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden

Die sogenannte Lieferantenanzeige dient dem Verbraucherschutz. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) prüft daher die personelle, technische, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Energieversorgungsunternehmen sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung.

Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, der BNetzA die Aufnahme und Beendigung Ihrer Lieferanten-Tätigkeit sowie Änderungen Ihres Unternehmens zu melden (zum Beispiel eine neue Adresse oder Rechtsform).

Unternehmen, die bereits vor dem 13.07.2005 Haushaltskunden beliefert haben, können eine freiwillige Lieferantenanzeige einreichen.

Synonyme: § 5 Anzeige, Anmeldepflichten Energieversorger, Anmeldung Energielieferant, Anmeldung Energieversorger, Anmeldung Gaslieferant, Anmeldung Stromlieferant, BNetzA, Bundesnetzagentur, Genehmigung Energielieferant, Genehmigung Gaslieferant, Genehmigung Stromlieferant, Lieferantenanzeige, Lie­fe­ran­ten­an­zei­ge, Mieterstrom, Registrierung Energielieferant, Registrierung Gaslieferant, Registrierung Stromlieferant

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Sachkunde und Sicherheit

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

§ 5 AnzeigeAnmeldepflichten EnergieversorgerAnmeldung EnergielieferantAnmeldung EnergieversorgerAnmeldung GaslieferantAnmeldung StromlieferantBNetzABundesnetzagenturGenehmigung EnergielieferantGenehmigung GaslieferantGenehmigung StromlieferantLieferantenanzeigeLie­fe­ran­ten­an­zei­geMieterstromRegistrierung EnergielieferantRegistrierung GaslieferantRegistrierung Stromlieferant