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zur Leistung

Energiesteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit Energieerzeugnissen

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuerten Energieerzeugnissen umzugehen.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraft- und Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle.

Die Prüfung zur Erteilung einer Erlaubnis bezieht sich generell bei Gewerbetreibenden auf Ihre Unternehmen. Sie kann sich aber auch auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie nach Energiesteuerrecht mit Energieerzeugnissen umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Beispiele sind nachfolgend aufgeführt:

  • Sie stellen Energieerzeugnisse her.
  • Sie lagern Energieerzeugnisse.
  • Sie verwenden Energieerzeugnisse zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoffe.
  • Sie verwenden Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken.
  • Sie versenden Energieerzeugnisse, zum Beispiel im Auftrag eines Unternehmens.
  • Sie empfangen Energieerzeugnisse, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
  • Sie betreiben einen Kohlebetrieb oder liefern Kohle.
  • Sie verwenden Kohle in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
  • Sie verwenden Erdgas in Ihrem Betrieb, zum Beispiel zur Herstellung eines Produkts.
  • Sie betreiben gewerblich Schifffahrt und nutzen die Energieerzeugnisse
    • zur Instandhaltung von Wasserfahrzeugen.
    • zur Herstellung von Wasserfahrzeugen.
  • Sie nutzen Wasserfahrzeuge
    • zur Seenotrettung.
    • als Behörde zu dienstlichen Zwecken.
  • Sie betreiben gewerblich Luftfahrt und nutzen Energieerzeugnisse, zum Beispiel Schweröle, unter bestimmten Voraussetzungen
    • als Flugbenzin.
    • als Flugturbinenkraftstoff.
    • zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
    • zur Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
  • Sie nutzen Luftfahrzeuge
    • zur Luftrettung.
    • als Behörde zu dienstlichen Zwecken.

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüft das Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Synonyme: Benzin, Energie Energiesteuer, Steueranmeldung, Zoll, Hauptzollamt, Generalzolldirektion, Heizstoff Kraftstoff, Erdgas, Gasöl Gas, Heizen, Heizöl, Kohle, Luftfahrt, Schifffahrt, Steuerlager

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht
  • Gegen die Steueranmeldung beziehungsweise einen Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb 1 Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

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Lebenslagen:

Synonyme:

BenzinEnergie Energiesteuer, Steueranmeldung, Zoll, Hauptzollamt, Generalzolldirektion, Heizstoff KraftstoffErdgasGasöl GasHeizenHeizölKohleLuftfahrtSchifffahrtSteuerlager