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Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuerten Energieerzeugnissen umzugehen.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraft- und Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle.
Die Prüfung zur Erteilung einer Erlaubnis bezieht sich generell bei Gewerbetreibenden auf Ihre Unternehmen. Sie kann sich aber auch auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie nach Energiesteuerrecht mit Energieerzeugnissen umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beispiele sind nachfolgend aufgeführt:
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüft das Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Synonyme: Benzin, Energie Energiesteuer, Steueranmeldung, Zoll, Hauptzollamt, Generalzolldirektion, Heizstoff Kraftstoff, Erdgas, Gasöl Gas, Heizen, Heizöl, Kohle, Luftfahrt, Schifffahrt, Steuerlager
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/energiesteuer-beantragung-einer-erlaubnis-zum-umgang-mit-energieerzeugnissen/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:28:53
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