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Informationen

zur Leistung

Energieberatung im Mittelstand; Beantragung einer Förderung

Eine Energieberatung kann Ihnen dabei helfen, ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Kommune aufzudecken. Dadurch können Sie Ihre laufenden Betriebskosten senken.
Sie können eine Förderung von bis zu EUR 10.000 für folgende Maßnahme bekommen:

  • fachkundige Energieberatung, um
    • Gebäude,
    • Anlagen und
    • Nutzerverhalten

in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Kommune zu untersuchen und konkrete Energieeinsparpotenziale herauszufinden.

Keine Förderung bekommen Sie:

  • für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
  • wenn Sie den Vertrag mit dem Energieberater/der Energieberaterin schon abgeschlossen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben und der Vertrag keine Vorbehaltsklausel enthält,
  • wenn die Energieberatung in Gebäuden durchgeführt werden soll, die überwiegend dem Wohnen dienen,
  • wenn die Ergebnisse der Beratung keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben,
  • wenn Sie selbst die Beratung im eigenen Unternehmen durchführen oder von einem Partnerunternehmen durchführen lassen.
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen 2 Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens EUR 200.000 (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors EUR 100.000) erhalten hat,
  • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich wie folgt:

Modul 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247):

  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten EUR 10.000 (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 6.000.
  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 10.000 (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 1.200.

Modul 2 (Energieberatung nach DIN V 18599):
Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch EUR 8.000. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:

  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal EUR 1.700;
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal EUR 5.000;
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal EUR 8.000.

Modul 3 (Contracting-Orientierungsberatung):

  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 7.000.
  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes beziehungsweise Gebäudepools EUR 300.000 (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 10.000.

Förderfähige Kosten sind:

  • Kosten für die Energieberatung, wenn sie von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Energie-Experten durchgeführt wird.

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss, der einen Teil der Kosten deckt. Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Sie bekommen den Zuschuss erst, wenn Sie Ihre Energieberatung abgeschlossen haben. Dazu müssen Sie nachweisen,

  • dass Sie die Energieberatung bezahlt haben und
  • einen Energieberatungsbericht vorlegen.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.
Die Anträge zur Förderung bearbeitet das BAFA.
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Hinweise:
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Sie sind außerdem verpflichtet, zu Begleit- und Kontrollzwecken jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen.
Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachweisen können.

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Lebenslagen: Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Bundesebene

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die Förderung einer Energieberatung nach der Richtlinie "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) kann online beantragt werden.

Antrag auf Förderung einer Energieberatung

Fristen:

•    Antragstellung:

  • bis zum 31.12.2024
  • vor Beginn der Maßnahme

•    Durchführung der Beratung: innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
•    Nachweis der Umsetzung der Beratung: innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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