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zur Leistung

Elternzeit; Beratung

Der Anspruch auf Elternzeit setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Arbeitsverhältnis steht. Dann können Mütter und Väter Elternzeit zur Betreuung ihres Kindes geltend machen (wer keine Sorgeberechtigung hat braucht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils). Mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter kann auch ein Vater, dessen erklärte Anerkennung des Kindes noch nicht wirksam ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist, Elternzeit nehmen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit außerdem geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • von Adoptivkindern,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • ihrer Schwester/ihres Bruders, ihrer Nichte/ihres Neffen oder ihres (Ur-) Enkelkindes bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern,
  • ihres Enkelkindes, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer voll auslastenden Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
  • betreut und erzieht das Kind selbst, die Unterstützung durch Dritte - z. B. Au-Pair-Hilfen - schließt den Anspruch nicht aus, und
  • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.

Eine Änderung hinsichtlich der genannten Voraussetzungen ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.

Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil pro Kind höchstens drei Jahre. Sie kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Bei der Mutter wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt von den drei Jahren abgezogen. Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes, bei der Mutter frühestens im Anschluss an den Mutterschutz, beginnen und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitrahmen können Eltern Beginn und Ende ihrer Elternzeit grundsätzlich frei bestimmen. Zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes kann allerdings nur ein Teil der Elternzeit in Anspruch genommen werden. In diesem Zeitraum kann für bis zum 30.06.2015 geborene Kinder ein (zweiter) Anteil von bis zu 12 Monaten, bei Geburten ab dem 01.07.2015 sogar von bis zu 24 Monaten in Anspruch genommen werden, ohne dass die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnittes einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrages aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung von den Gewerbeaufsichtsämtern für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz beginnt, wenn die Elternzeit verlangt wird, frühestens jedoch acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes, und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen, zum Ende der Elternzeit jedoch nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld und solange Elternzeit in Anspruch genommen wird, fort. Vom Landeserziehungsgeld oder Elterngeld selbst werden keine Beiträge erhoben.

Bei der Entscheidung, ob und wie lange Elternzeit übertragen wird, ist zu beachten, dass ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nur so lange besteht, wie ein Kind unter drei Jahren erzogen wird. Sollten Sie mehr als ein Jahr Elternzeit übertragen, kann sich dies negativ auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die dafür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies erfordert, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) gestanden hat. Als Versicherungspflichtverhältnis werden auch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass sich die Übertragung bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes negativ auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann. Versicherungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges bzw. vor der Erziehungszeit bereits Versicherungspflicht bestand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen wurde.

In der Rentenversicherung werden seit dem Rentenreformgesetz 1992 für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre mit je einem Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Seit dem 1. Januar 2019 können für ein vor 1992 geborenes Kind 30 Monate Kindererziehungszeit angerechnet werden.

Vor der Übertragung von Elternzeit kann auch eine Beratung diesbezüglich in Anspruch genommen werden.

Bei einem angenommenen Kind und bei Kindern in Adoptions- bzw. Vollzeitpflege kann die Elternzeit von höchstens drei Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist spätestens sieben Wochen und bei Geburten ab dem 01.07.2015 für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn (bei dringenden Gründen auch kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber des jeweiligen Elternteils zu verlangen. Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist mitzuteilen, wie lange die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren (das dritte Jahr kann später festgelegt werden) genommen wird. Diese Erklärung ist bindend. Eine nachträgliche Änderung ist jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

In der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die er nur aus dringenden betrieblichen Gründen (nur schriftlich innerhalb von vier Wochen) ablehnen kann.

Während der Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der ursprünglichen Arbeitszeit, wenn

  • eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit nicht möglich ist,
  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
  • die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monat verringert wird,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
  • der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.

Eine geringere als die ursprüngliche Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden. Der Anspruch auf zweimalige Verringerung bleibt auch bestehen, wenn die Arbeitszeit in der Elternzeit anfangs einvernehmlich verringert wurde. Einvernehmliche Elternzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung anzurechnen.

Synonyme: Eltern

Lebenslagen: Nach der Geburt, Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

Autor: Super-Admin

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