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Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Elternzeit ist eines der wichtigsten Instrumente, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Vorstellungen von Kindererziehung und Berufsleben in hohem Maße in Einklang zu bringen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht – unabhängig von der Dauer des Anspruchs auf Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung ist zulässig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind.
Weitere Informationen zur Elternzeit, wie Teilzeitbeschäftigung, Krankheitsfürsorge und Erholungsurlaub während der Elternzeit sowie laufbahn-, besoldungs- und versorgungrechtliche Auswirkungen der Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".
Synonyme:
Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen
Autor: Super-Admin
Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, grundsätzlich sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
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