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zur Leistung

Elektronischer Rechtsverkehr; Informationen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

Mit dem elektronischen Rechtsverkehr wird nicht nur der Zugang zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften verbessert. Durch die Integration der elektronisch eingehenden Dokumente in die justizinternen elektronischen Verfahren werden auch die Verfahrensabläufe beschleunigt.

Hintergrund und Ziele

Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Erleichtert wird damit der Zugang zu Gerichten und Behörden unter Wahrung der Rechtssicherheit.

Wesentliche Voraussetzung für den elektronischen Rechtsverkehr ist neben der Authentifizierung des Absenders bzw. Empfängers die Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der übermittelten Nachrichten. Das bedeutet, dass eine elektronische Nachricht während der Übermittlung nicht von Dritten gelesen oder verändert werden kann und dass der Empfänger sicher feststellen kann, wer der Absender ist.

Die einfache E-Mail ist in Gerichts- und Ermittlungsverfahren daher nicht als elektronischer Übermittlungsweg zugelassen. Eingaben per E-Mail sind formunwirksam.

Elektronische Zugangswege

Die elektronische Kommunikation mit den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ist in vielen, aber noch nicht allen Bereichen zugelassen. Eine aktuelle Übersicht der Justizbehörden und Verfahrensbereiche, in denen der elektronische Zugang bereits eröffnet ist, finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV/).

Eine formwirksame elektronische Übermittlung ist auf folgenden Wegen möglich:

  • für Anwältinnen und Anwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
  • für Notarinnen und Notare über das besondere elektronische Notarpostfach (beN)
  • für Steuerberaterinnen und Steuerberater über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
  • für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
  • für Bürgerinnen, Bürger und Organisationen über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Weitere Informationen zum eBO finden Sie auf der Seite https://justiz.de/ervvoe/textordner_fuer_buerger/index.php.

  • mit dem Postfach- und Versanddienst der BayernID

Weitere Informationen zu diesem Übermittlungsweg finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV/).

  • mit einer absenderbestätigten De-Mail

Das De-Mail-Postfach muss in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Die De-Mail Adressen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in dem öffentlichen Verzeichnisdienst im Sinne des § 7 des De-Mail-Gesetzes hinterlegt.

HINWEIS: Texteingaben im Nachrichtenfeld der De-Mail sind in der Regel formunwirksam.

  • mit einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), wenn das angehängte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen worden ist.

HINWEIS: In allen Fällen muss der Schriftsatz grundsätzlich als elektronisches Dokument im PDF-Format eingereicht werden.

Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Verfahrensbeteiligte

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Vollstreckungsaufträge können demnach vom oben genannten Personenkreis ab dem kommenden Jahr nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt die Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch für Notarinnen und Notare.

In Strafsachen sollen Verteidiger und Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen von diesem Personenkreis hingegen als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass nur ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich ist (so z.B. beim Ausfall eines Servers). Dieser Umstand ist bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

Bearbeitungshinweise

Bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sind die technischen Standards gemäß Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) zu beachten.

Aktuelle Informationen zu den geltenden Standards finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV/).

Gerichtsvollzieher

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, d.h. die von der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung erfassten Vollstreckungsaufträge, sowie die zur Vollstreckung im vereinfachten Verfahren nach § 754a ZPO benötigten Unterlagen können auch als elektronisches Dokument bei Gerichtsvollziehern eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 ZPO). Für professionelle Verfahrensbeteiligte gilt bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern ggf. auch die Pflicht zur elektronischen Einreichung (s.o.).

Synonyme: Anwaltspostfach, OSCI, Signaturkarte, Chipkarten-Lesegerät, Virtuelle Poststelle

Lebenslagen: Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren, Software, Verwaltungsmodernisierung

Autor: Super-Admin

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