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Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:
Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.
Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.
Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.
Synonyme: Ausland, Datenzugriff, Drittland, elektronische Buchführung, Führung und Aufbewahrung, Generalzolldirektion, GoBD, GZD, sonstige elektronische Aufzeichnungen, steuerliche Pflichten, Verlagerung, Zoll, Zollverwaltung
Lebenslagen: Buchführungspflichten, Bilanzierung und Jahresabschluss
Autor: Super-Admin
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