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zur Leistung

Elektronische Buchführung; Beantragung der Verlagerung ins Ausland

Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:

  • ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
  • mit Antrag: Staaten außerhalb der EU

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland: vollständige Anschrift, gegebenenfalls abweichender Firmenname, Anschrift eines beauftragten Dritten
  • detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
    • elektronischen Bücher und
    • sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen

Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:

  • die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
  • die einschlägigen Ordnungs, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
  • die Auskunfts und Vorlagepflichten.

Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.

Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.

Synonyme: Ausland, Datenzugriff, Drittland, elektronische Buchführung, Führung und Aufbewahrung, Generalzolldirektion, GoBD, GZD, sonstige elektronische Aufzeichnungen, steuerliche Pflichten, Verlagerung, Zoll, Zollverwaltung

Lebenslagen: Buchführungspflichten, Bilanzierung und Jahresabschluss

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AuslandDatenzugriffDrittlandelektronische BuchführungFührung und AufbewahrungGeneralzolldirektionGoBDGZDsonstige elektronische Aufzeichnungensteuerliche PflichtenVerlagerungZollZollverwaltung