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Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)).
Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so gilt im Fall einer Kreuzung mit einer Straße in kommunaler Baulast folgendes:
Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.
Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung. Die Kostenanteile des Bundes/Landes können baubegleitend angefordert und ausbezahlt werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/eisenbahnkreuzungsmassnahmen-beantragung-der-auszahlung-des-kostenanteils-des-bundes-landes/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:28:19
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